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BGH, 19.01.1978 - IX ZR 92/73 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 13.12.2012 - IX ZB 74/12
Anspruch eines Verfolgten auf Zahlung einer Rente wegen Schadens an Körper und …
Das Berufungsgericht ist nicht von tragenden Grundsätzen des Senatsurteils vom 19. Januar 1978 (IX ZR 92/73, RzW 1978, 131, 132) abgewichen.b) Das Senatsurteil vom 19. Januar 1978 (aaO) behandelt den hier nicht gegebenen Fall, dass die Beschwerden, auf welche der Verschlimmerungsantrag gestützt wird, bereits im Zeitpunkt des Erstverfahrens vorlagen, im Erstbescheid aber ohne weitere Begründung keine Berücksichtigung fanden.
- BGH, 09.10.1997 - IX ZR 29/97
Begriff der wesentlichen Änderung der maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse
Gegenstand der Geldentschädigung wegen Gesundheitsschadens sind nicht bestimmte physische oder psychische Veränderungen im Sinne des Körperschadens oder der Krankheit, sondern die Ausfälle und Beschwerden, die die Leistungsfähigkeit des Verfolgten im Erwerbsleben - bewertet in Prozentsätzen der Erwerbsfähigkeit - herabsetzen (…st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 13. Juli 1972 - IX ZR 103/70, RzW 1972, 346, 347 m.w.N.; v. 19. Januar 1978 - IX ZR 92/73, RzW 1978, 131, 132). - BGH, 07.02.2002 - IX ZB 114/00
Ablehnung eines Verschlimmerungsantrags
Das gilt - wegen des anders gelagerten Sachverhalts - insbesondere für die Entscheidungen vom 19. Januar 1978 - IX ZR 92/73, RzW 1978, 131 f, und vom 13. Dezember 1979 - IX ZR 94/76, RzW 1980, 31 f. Es ist auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden. - BGH, 28.09.1995 - IX ZB 29/95
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Bestandskraft einer …
Dies gilt insbesondere für die von der Klägerin angezogenen Urteile vom 13. Juli 1972 - IX ZR 103/70, RzW 1972, 346, v. 19. Januar 1978 - IX ZR 92/73, RzW 1978, 131 und v. 13. Dezember 1979 a.a.O. Im Hinblick auf diese Entscheidungen meint die Klägerin, das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob sie durch die im Zeitpunkt der Erstentscheidung festgestellten psychischen Symptome (seinerzeit) in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert gewesen sei.